des Handels- & Gewerbevereins HGV Petinesca
1. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen „Handels- und & Gewerbeverein HGV Petinesca“ besteht als Sektion des Berner KMU und des Landesteilverbandes KMU Biel ein Verein der kleinen und mittleren Unternehmungen (KMU) und ihnen nahe stehenden Personen im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Der Sitz befindet sich jeweils am Domizil des Präsidenten.
Die Dauer des Vereins ist unbestimmt.
Art. 2
Der Verein bezweckt:
- die Wahrung und Förderung der Interessen der KMU auf privatwirtschaftlicher Grundlage
- die Wahrung und Förderung seiner Mitglieder und deren Vertretung in Bau- und Planungsfragen sowie in verwaltungsrechtlichen Verfahren
- die Stellungnahme zu allen wirtschaftlichen Tagesfragen, soweit sie den selbständigen Mittelstand betreffen
- die Abhaltung regelmässiger Zusammenkünfte der Mitglieder zur Anhörung von Vorträgen und Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten
- die Erhaltung und Förderung des beruflichen Nachwuchses und des Bildungswesens
- die Unterstützung seiner Mitglieder bei der Mitarbeit in Behörden und Kommissionen
- die Pflege der Geselligkeit und der Kollegialität
2. Mitgliedschaft
Art. 3
Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv-, Frei und Ehrenmitgliedern.
Art. 4
Als Aktivmitglieder kann jede in bürgerlichen Ehren und Rechten stehende natürliche Person und jede juristische Person aufgenommen werden, die im Vereinsgebiet selbständig in Handel, Gewerbe oder Industrie tätig ist, bzw. im Vereinsgebiet Geschäfts- oder Wohnsitz hat.
Als Passivmitglieder können Personen aufgenommen werden
- die kein eigenes Geschäft führen, sich aber zufolge ihrer beruflichen Tätigkeit mit dem Verein verbunden fühlen
- die dem Verein weniger als 30 Jahre als Aktivmitglied angehörten und von der aktiven Geschäftstätigkeit zurückgetreten ist
Beitrittsgesuche für Aktiv- und Passivmitglieder sind dem Verein schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig. Es wird kein Eintrittsgeld erhoben.
Art. 5
Zu Freimitgliedern kann der Vorstand natürliche Personen ernennen, die dem Verein während mindestens 20 Jahren als Aktivmitglied angehörten oder das 65. Altersjahr zurückgelegt haben.
Art. 6
Wer sich in außerordentlicher Weise um Handel und Gewerbe im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen verdient gemacht hat, kann auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Art. 7
Mit der Aufnahme in den Verein verpflichtet sich jedes Mitglied, die Statuten einzuhalten, die Beschlüsse der Generalversammlung sowie die Anordnungen des Vorstandes zu befolgen, den Mitgliederbeitrag zu bezahlen und den Verein bei der Erfüllung der Aufgaben zu unterstützen.
Art. 8
Das Antrags-, Stimm- und Wahlrecht besitzen alle Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder. Einzelunternehmer, Kollektivgesellschaften, Genossenschaften und Aktiengesellschaften erhalten je 1 Stimmrecht.
Die Mitgliedschaftsrechte können stellvertretungsweise von handlungsfähigen Familien- oder Firmenangehörigen ausgeübt werden.
Art. 9
Jedes Mitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, der jeweils von der Generalversammlung festgesetzt wird und bis spätestens am 30. Juni zahlbar ist. Frei- und Ehrenmitglieder bezahlen keinen Jahresbeitrag.
Art. 10
Der Austritt aus dem Verein kann nach schriftlicher Voranzeige an den Vorstand auf Ende eines Vereinsjahres erfolgen.
Der austretende haftet dem Verein für seine Verpflichtungen, die bis Ende des Vereinsjahres auflaufen.
Durch die Auflösung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechten und Pflichten gegenüber dem Verein und dessen Vermögen.
Art. 11
Wer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, wer den Statuten, Reglementen, Beschlüssen oder Anordnungen der Vereinsorgane zuwiderhandelt, wer durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an die ordentliche Vereinsversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten zuhanden der Vereinsversammlung zu richten.
Wer seinen Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt, wird vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen, ohne dass dem betreffenden Mitglied ein Rekursrecht an die Vereinsversammlung zusteht.
Art. 12
Für seine Verbindlichkeiten haftet ausschließlich der Verein mit seinem Vermögen. Unter Vorbehalt der Pflicht zur Entrichtung des ordentlichen Jahresbeitrages sind die Mitglieder für die Vereinsschulden nicht haftbar.
3. Organisation des Vereins
Art. 13
Die Organe des Vereines sind:
- die Generalversammlung (ordentliche und außerordentliche)
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
4. Generalversammlung
Art. 14
Das oberste Organ im Verein ist die Generalversammlung. Sie findet ordentlicherweise innert drei Monaten nach Ablauf des Vereinsjahres statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung kann einberufen werden
- durch den Vorstand
- wenn mindestens 1/5 der Mitglieder mit einem schriftlichen Begehren an den Vorstand gelangt. Diesem Ersuchen ist innert 30 Tagen Folge zu leisten.
Zu jeder Generalversammlung sind die Mitglieder mindestens 20 Tage vorher mit einem die Traktandenliste enthaltenden Rundschreiben einzuladen.
Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand bis 10 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
Art. 15
Die ordentliche Generalversammlung hat folgende Geschäfte zu erledigen:
- Genehmigung des Protokolls
- Entgegennahme des Jahresberichtes
- Genehmigung von Mutationen (Aufnahme, Ausschluss von Mitgliedern)
- Abnahme der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes
- Festsetzung der Jahresbeiträge
- Genehmigung des Budgets
- Wahl des Präsidenten, des übrigen Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
- Wahl der Abgeordneten an kantonale Delegiertenversammlungen und andere Zusammenkünfte
- Aufstellung des Jahresprogramms
- Beschlussfassung über alle ihr vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegten Geschäfte
- Behandlung von Anträgen aus der Versammlung
- Ernennung von Frei – und Ehrenmitgliedern
- Revision der Statuten
- Auflösung des Vereins
Art. 16
Anträge an die Generalversammlung sind mindestens 10 Tage im voraus schriftlich an den Vorstand zu richten.
Über Geschäfte, die nicht als Traktandum auf der Einladung vorgemerkt sind, kann kein Beschluss gefasst werden.
Art. 17
Den Vorsitz an der Generalversammlung führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident oder danach ein anderes Vorstandsmitglied.
Art. 18
Vorbehaltlich abweichender Statutenvorschriften ist zu einem Beschluss einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
b) Vorstand
Art. 19
Der Vorstand besteht mindestens aus:
- Präsident
- Vizepräsident
- Sekretär
- Kassier
- nötige Anzahl Ressortverantwortliche
Zwischen Sekretär und Kassier darf Personalunion bestehen.
Art. 20
Der Vorstand inklusive Präsident wird von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren mit Wiederwählbarkeit ernannt.
Der Vorstand konstituiert sich selbst; vorbehalten bleibt die Wahl des Präsidenten.
Art. 21
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Art. 22
Dem Vorstand obliegt die allgemeine Leitung des Vereins. Er vertritt diesen gegen aussen, überwacht die Handhabung der Statuten und Reglemente, berät alle Geschäfte, die an die Generalversammlung gelangen, setzt die Ausführung der Vereinsbeschlüsse durch und sorgt für einen reibungslosen Gang des Vereinsbetriebes.
Der Präsident hält sich über den Stand und Entwicklung der Gewerbe- und Verbandspolitik auf dem Laufenden. Zu diesem Zeck nimmt er, soweit möglich, an den Versammlungen und Veranstaltungen von Berner KMU, insbesondere an den Delegiertenversammlungen, den Sitzungen der Bernischen Gewerbekammer sowie an den Präsidenten- und Landesteilkonferenzen teil.
Art. 23
Zur Unterstützung der Ausübung seiner Befugnisse und der Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben kann der Vorstand Kommissionen bilden, für die er indessen die Verantwortung trägt.
c) Rechnungsrevisoren
Art. 24
Die Generalversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei nicht dem Vorstand angehörende Mitglieder als Rechnungsrevisoren. Diese überprüfen das gesamte Finanz- und Rechnungswesen des Vereins und erstatten der Generalversammlung jährlich schriftlich Bericht.
5. Vereinsjahr, Mitgliederbeiträge
Art. 25
Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.
Art. 26
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
- Mitgliederbeiträgen
- Zinsen auf Vereinsvermögen
- Zuwendungen und Schenkungen
- Überschüssen aus den Veranstaltungen und Aktionen
- Übrigen Beiträgen
Art. 27
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist in jedem Falle ausgeschlossen. Für Personen, welche für den Verein handelt, bleibt Art. 55 Abs. 3 ZGB vorbehalten.
6. Auflösung und Liquidation
Art. 28
Die Auflösung des Vereins erfolgt ausser in den gesetzlich bestimmten Fällen (Art. 77 f ZGB) durch Beschluss einer Zweidrittelsmehrheit der Generalversammlung.
Art. 29
Das nach erfolgter Auflösung allfälligvorhandene Vereinsvermögen wird bei der Berner KMU zuhanden eines allenfalls später neu zu gründenden Vereins hinterlegt. Bildet sich während dieser Zeit kein neuer Verein mit dem gleichen Ziel und Zweck wie der liquidierte, so verfällt das Vermögen zur freien Verfügung an den Berner KMU.
Art. 30
Diese Statuten treten mit der Annahme durch die Generalversammlung vom 29. März 2007 in Kraft und ersetzen die Statuten vom 25.03.1999 (Studen-Schwadernau) und vom 22.03.2002 (Worben-Jens-Merzligen).
Studen, 29. März 2007
Handels- & Gewerbeverein HGV Petinesca